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Satzung des Narrenvereins Lippertsreute

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen "Narrenverein Lippertsreute". Der Verein hat seinen Sitz in Überlingen, Stadtteil Lippertsreute, und wird in das Vereinsregister eingetragen. 

 


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat sich als besondere Aufgaben gestellt:
a) Erhaltung und Förderung althergebrachten fastnächtlichen Brauchtums,
b) Mithilfe bei der Entwicklung neuer, landschafts- und orts gebundener Fastnacht nicht zuwiderlaufenden Brauchtums,
c) Kontaktpflege mit anderen Narren durch Besuch von Umzügen.

 


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Narrenrat. Der Austritt kann erfolgen durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, kann dessen Ausschluß aus dem Verein erfolgen, über den Ausschluß entscheidet der Narrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, bei der nächsten Hitgliederversammlung gegen den Ausschluß Einspruch einzulegen.

 


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt; er wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 
Der Mitgliderbeitrag beträgt seit dem 11.11.2014  5Euro.

 


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, 
b) der Narrenrat, 
c) die Mitgliederversammlung.

a) Vorstand:
 Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihm gehören an:
der Präsident und zwei stellvertretende Präsidenten.
Der Präsident und seine zwei Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident und seine zwei Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand hat Einzelvertretungsbefugnis. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Bechlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Überwachung der Einhaltung der Satzung. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten, bei der Verhinderung von den stellvertretenden Präsidenten, einberufen. Der Vorstand kann pro Geschäftsjahr Ausgaben bis zur Höhe von EUR 250.- selbst beschließen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

b) Narrenrat:
Dem Narrenrat gehören an:
der Vorstand,
der Kassier, 
der Narrenschreiber,
neun Narrenräte.
Der Kassier und der Narrenschreiber werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre, die übrigen Narrenräte 3 Jahre gewählt. Der Narrenrat hat Vorlagen des Vorstandes für die Mitgliederversammlung zu beraten. Er hat die folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung der Fasnacht,
2. Aktive Mitarbeit und Mitwirkung bei der Fasnachtsgestaltung.

c) Mitgliederversammlung: 
Sie ist das beschließende Organ des Vereins. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe, verlangen. Die Einberufung erfolgt mit der Frist von einer Woche durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag an der für gemeindeamtliche ungen bestimmten Stelle.
Zum 11. 11. jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung einzuberufen. Dabei hat der Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten. Die Versammlung wählt dabei für das neue Geschäftsjahr (Kalenderjahr) zwei Kassenprüfer.
Beschlüsse, werden in der Mitgliederversammlung, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Von der General- und Mitgliederversammlung ist vom Narrenschreiber eine Niederschrift zu fertigen und von diesem und dem Präsidenten oder einem der beiden Stellvertretern zu unterschreiben.

 


§ 6 Ehrungen

Der Verein ehrt verdiente Mitglieder, Freunde und. Förderer der Fastnacht durch besondere Auszeichnungen.

 


§ 7 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Pflege des heimatlichen, fastnächtlichen Brauchtums. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 


§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweckeinberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine. 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt, von der Versammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bestimmung, dieses eines sich wieder bildenden Nachfolgevereins, der die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, mit Zins und Zinseszins zurückzugeben.

 


§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Narrenverein Lippertsreute
7770 Überlingen 12 Lippertsreute, den 25.9.77

Hiermit melden wir den Narrenverein Lippertsreute zur Eintragung ins Vereinsregister an. Die vorliegende Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2.5.1977 angenommen.

Als Präsident und seine Stellvertreter wurden benannt:

1.Präsident: Horst Eimer, Mechanikermeister,     7770 Überlingen 12
 Stellvertreter   Adolf Drexler, Malermeister,     7770 Überlingen 12
  Hermann Keller,   Lehrer,        7770 Überlingen 12

Jeder der Genannten ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und hat Einzelvertretungsbefugnis.

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